Frisch gebackene Mutter versäumt Klagefrist
onlineurteile.de - Ein Antrag auf höheres Kindergeld für das erste Kind von Frau H war abgelehnt worden. Gegen so einen ablehnenden Bescheid können die Eltern einen Monat lang klagen. Frau H versäumte diese Klagefrist, die am 13.8.2009 ablief. Fünf Tage vorher hatte sie ihr zweites Kind bekommen.
Bei Gericht beantragte die Mutter, so behandelt zu werden, als hätte sie die Klagefrist nicht versäumt (juristisch: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"). Begründung: Wegen der Geburt habe sie die Klage nicht einreichen können, die Frist also ohne Verschulden versäumt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte dafür überhaupt kein Verständnis und erteilte Frau H eine herbe Abfuhr (2 K 3539/09). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit.
Wenn - wie hier - keine Komplikationen aufträten und alles normal verlaufe, könne sich die Mutter danach bald wieder um ihren Alltag kümmern. Ein, zwei Tage nach der Geburt hätte Frau H durchaus Klage erheben oder zumindest jemanden damit beauftragen können. Auch die Tatsache, dass ihr die Hebamme Bettruhe verordnet habe, ändere daran nichts.