"Frisiertes" Mofa

Geldbuße wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - unzureichend begründet

onlineurteile.de - Bei einer Verkehrskontrolle fiel den Polizeibeamten auf, dass das Mofa "frisiert" war (d.h. technisch so verändert, dass man damit schneller fahren kann als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h). Da eine Distanzscheibe fehlte - die üblicherweise eingebaut ist, um den Motor zu drosseln oder die Antriebsübersetzung zu begrenzen -, konnte man mit dem Gefährt bis zu 73 km/h schnell fahren. Dafür reichte die Fahrerlaubnis des Mofa-Fahrers (Klasse M) nicht aus.

Das brachte ihm eine Geldbuße wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Die Urteilsbegründung des Amtsgerichts überzeugte jedoch das Oberlandesgericht Düsseldorf überhaupt nicht (III-5 Ss 64/05 - 67/05 I). Dem vom Angeklagten angefochtenen Urteil seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er das "Kleinkraftrad selbst technisch verändert" habe.

Der Verdacht läge nahe, wenn es neu gekauft worden wäre. Dazu stehe im Urteil nichts. Wenn das Mofa dagegen gebraucht gekauft wurde, könnte die technische Änderung vom Vorbesitzer stammen. Das änderte die Lage: Dann könnte man dem Fahrer nur einen Vorwurf machen, wenn er die Manipulation erkennen konnte oder musste. Es müsste also geklärt werden, ob die Änderung auch für Laien offenkundig von außen sichtbar sei. Oder ob der Tachometer schon mal eine deutlich höhere Geschwindigkeit als 45 km/h angezeigt habe. Auch das sei dem Urteil nicht zu entnehmen. Oder: Sei der Mofa-Fahrer schon so lange und so viele Kilometer mit dem Mofa gefahren, dass ihm die unzulässige Leistung auffallen musste? Weder die Fahrleistung, noch der Zeitpunkt der Anschaffung des Gefährts seien festgestellt worden.

Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf, nun muss sich die Vorinstanz erneut mit dem Fall befassen.