Fristen für Schönheitsreparaturen
onlineurteile.de - Mieter hatten beim Auszug die Wohnung nicht renoviert. Vom Vermieter mit einer Forderung nach Schadenersatz für die Modernisierungskosten konfrontiert, griffen sie die einschlägigen Klauseln im Mietvertrag an: Ihre Pflicht zu Schönheitsreparaturen sei entfallen, behaupteten sie, weil die vertraglichen Regelungen dazu insgesamt unwirksam seien.
Begründung: Die Mieter müssten "regelmäßig" Schönheitsreparaturen ausführen, lege der Mietvertrag fest. Das stelle einen starren Fristenplan dar, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Außerdem hätten sie die "Türen streichen" sollen. Dafür sei jedoch "außen" der Vermieter zuständig.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Klauseln für wirksam (VIII ZR 192/11). Vorschriften für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssten — für verständige Mieter erkennbar — so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie habe. Es müsse klar sein, dass die Mieter davon abweichen könnten, wenn die Mieträume in gutem Zustand und nicht renovierungsbedürftig seien.
Formulierungen wie "die Fristen gelten für den Regelfall" drückten dies aus. Wenn es heiße, Schönheitsreparaturen seien "regelmäßig nach Ablauf" bestimmter Fristen durchzuführen, sei das auch akzeptabel. Allein durch das Wort "regelmäßig" werde den Mietern noch kein starrer Plan fürs Renovieren auferlegt. Sie würden nur verpflichtet, Schönheitsreparaturen in der Regel innerhalb der genannten Fristen auszuführen.
Auch der Einwand gegen die Regelung in Bezug auf das Renovieren der Türen liege daneben. Nicht einmal bei sehr mieterfeindlicher Interpretation der Klausel könne man ihr entnehmen, dass die Mieter die Türen außen streichen sollten. Denn die Formulierung "Streichen der Türen" sei eingebettet in eine Passage, die mit "Innenanstrich der Fenster" beginne und die mit den Worten "sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume ..." ende.
Das könne ein verständiger Mieter nur so verstehen, wie es gemeint sei: Hier sei nur von den Innentüren der Wohnung und von den Innenseiten der nach außen führenden Türen die Rede, keineswegs von deren Außenseite.