Früherer Leiharbeiter wird gekündigt

Die Zeit als Leiharbeiter wird nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet

onlineurteile.de - Mit einer Leiharbeitsfirma hatte der arbeitslose Mann einen befristeten Arbeitsvertrag "zum Zweck der Förderung der beruflichen Integration bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben" geschlossen. Bald wurde er an ein Unternehmen ausgeliehen. Nachdem er mehrere Monate dort als Leiharbeiter tätig war, wurde er fest angestellt.

Doch aus gesundheitlichen Gründen kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nach fünfeinhalb Monaten wieder - bevor der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer greifen konnte. Denn dafür besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. Aus diesem Grund scheiterte die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10 Sa 486/08).

Die Zeit, die der Mann als Leiharbeiter im Unternehmen zugebracht habe, sei nicht auf die sechsmonatige Wartezeit anzurechnen, so die Richter. Kündigungsschutz bestehe erst, wenn ein Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen sechs Monate lang beschäftigt war. Das treffe hier aber nicht zu. Bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen sei der Leiharbeitnehmer bei der Leiharbeitsfirma beschäftigt gewesen, nicht beim ausleihenden Unternehmen.