Frühstart an der Ampel ...
onlineurteile.de - Der Autofahrer stand auf der Linksabbiegerspur einer größeren Kreuzung, die Ampel stand auf "Rot". Als das Licht für die Geradeausfahrer auf "Grün" umschaltete, fuhr der Autofahrer reflexartig ebenfalls los - obwohl die Lichtzeichenanlage für die Linksabbieger immer noch "Rot" zeigte.
Dieser Aussetzer brachte ihm eine Geldstrafe ein. Ein Fahrverbot hielt das Amtsgericht nicht für angebracht: Man könne dem Mann ja nur ein so genanntes "Augenblicksversagen", also leichte Fahrlässigkeit vorwerfen. Dagegen legte der Staatsanwalt Einspruch ein und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg Recht (3 Ss OWi 1774/07).
Vom Fahrverbot dürfe man nur absehen, wenn ein Ausnahmefall vorliege. Doch ein Frühstart aus Unaufmerksamkeit sei kein Ausnahmefall, sondern ein grober Pflichtverstoß, der einen Führerscheinentzug als Denkzettel nach sich ziehen müsse. Mit dieser Ansicht steht das OLG Bamberg allerdings ziemlich allein da.
Der Bundesgerichtshof nennt grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit des Autofahrers als Bedingung das Verhängen eines Fahrverbots, also "subjektiv besonders verantwortungsloses Handeln". In der Regel gilt ein Frühstart aus Versehen nicht als grob fahrlässig; er wird vielmehr als "kurzfristiges außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt" eingestuft (= leichte Fahrlässigkeit), was auch einem aufmerksamen und pflichtbewussten Fahrer mal passieren kann.