Fünf-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen ...
onlineurteile.de - Die Landesverbände Schleswig-Holstein zweier Parteien - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE - beantragten, die Fünf-Prozent-Sperrklausel aus dem schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz zu streichen. Das Bundesland lehnte dies ab. Daraufhin wandten sich die Parteien mit ihrem Anliegen ans Bundesverfassungsgericht und hatten Erfolg (2 BvK 1/07).
Die Klausel beeinträchtige die Chancengleichheit in der Politik, so die Verfassungsrichter. Diesen Nachteil müsse man bei Bundestags- und Landtagswahlen in Kauf nehmen. Denn in Parlamenten benötige die Demokratie klare Mehrheiten, um die Basis für eine politisch aktionsfähige Regierung zu sichern. Das treffe aber für Kommunalwahlen nicht unbedingt zu.
In Schleswig-Holstein werden seit 1995 die Bürgermeister direkt gewählt. Damit sei - unabhängig von Mehrheitsverhältnissen - in den Gemeinden eine funktionierende Kommunalverwaltung gewährleistet, für welche die Bürgermeister allein verantwortlich seien. Der Wegfall der Sperrklausel würde sich in den Gemeinden daher kaum auswirken.
Auch wenn im Kreistag oder in den Stadträten eine größere Zahl von Fraktionen Einzug halte, drohe keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit dieser Gremien. Bei Sachentscheidungen reiche eine relative Mehrheit. In anderen Bundesländern habe man die Fünf-Prozent-Klausel bei den Kommunalwahlen bereits abgeschafft - ohne dass dies die Arbeit der Stadt- und Kreisräte erschwert hätte.