Fünfjähriger radelt gegen ein Auto
onlineurteile.de - Ein Autofahrer wollte von der Vorfahrtstraße nach links in einen Weg abbiegen. Vor dem Radweg - der parallel zur Vorfahrtstraße verlief - hielt er kurz an, um eine Radfahrerin vorbeifahren zu lassen. Da parkende Autos seine Sicht behinderten, übersah er den kleinen Jungen, der etwa sieben Meter hinter seiner Mutter radelte, und fuhr los. Als er das Kind bemerkte, bremste er abrupt und blieb quer zum Radweg stehen. Der Junge stieß mit dem Rad gegen seinen Wagen. Vergeblich verklagte der Autofahrer die Mutter des Kindes auf Ersatz für die Lackschäden.
Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab, weil die Frau ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe (5 S 75/03). Eltern müssten noch nicht schulpflichtige Kinder im Straßenverkehr zwar beaufsichtigen. Dazu genüge aber Sichtkontakt, sie müssten nicht ständig die Lenkstange halten oder unmittelbar neben dem Kind fahren. Es existiere auch keine Vorschrift, dass der Aufsichtspflichtige voraus oder hinterher fahren müsse - was günstiger sei, hänge von der Verkehrssituation ab.
Radle die Mutter voraus, könne sie das Kind vor kritischen Situationen besser abfangen. Im konkreten Fall habe die Frau richtig reagiert: Sie habe gewinkt, um den Autofahrer auf das Kind aufmerksam zu machen, und gleichzeitig den Jungen aufgefordert, auf das Auto aufzupassen. Eigentlich sollten kleine Kinder unter acht Jahren mit ihren Rädern den Gehweg benützen, wo sie sicherer seien. Dass der Junge auf dem Radweg gefahren sei, spiele hier aber keine Rolle: Der Autofahrer hätte als Linksabbieger die Fahrbahn des Jungen in jedem Fall gekreuzt, ob nun auf dem Gehweg oder auf dem Radweg.