Fünfjähriger Radler fährt Fußgänger an
onlineurteile.de - Mutter und Sohn waren mit dem Rad zum Spielplatz gefahren. Auf dem Heimweg folgte sie dem Fünfjährigen in einiger Entfernung. Der Junge kannte die Strecke und fuhr auf dem Gehweg. Kindern unter zehn Jahren ist das erlaubt, um sie nicht dem Autoverkehr auszusetzen. In einer unübersichtlichen, von Büschen bewachsenen Kurve prallte der kleine Radfahrer gegen einen 76 Jahre alten Fußgänger an und verletzte ihn.
Da so kleine Kinder nicht für Schäden haften, die sie verursachen, hielt sich der Senior an die Mutter und warf ihr vor, den Sohn ungenügend beaufsichtigt zu haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz teilte diese Ansicht nur bedingt (5 U 433/11).
Einerseits müssten Eltern ein Kind dieses Alters, das mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei, nicht so eng überwachen, dass sie "jederzeit eingreifen" könnten, erklärte das OLG. Auf einem Gehweg dürfe sich ein Fünfjähriger schon mal selbständig bewegen. Andererseits sollte der/die Aufsichtspflichtige dem Kind zumindest in "Sicht- und Rufweite" folgen. Und nicht, wie hier, in einem Abstand von ca. 50 Metern.
Trotz dieses Fehlers hafte die Mutter jedoch nicht für die Unfallfolgen, weil der Unfall nicht auf die zu große Distanz zurückzuführen sei. Dass der Fußgänger das Kind übersah und das Kind den Fußgänger, hätte die Frau auch nicht verhindern können, wenn sie dem Jungen in geringerem Abstand hinterher gefahren wäre. Da hätte sogar lautes Rufen nichts mehr genützt.