Für das Einfrieren von Samenzellen ...
onlineurteile.de - Den jungen Mann hatte ein schwerer Schicksalsschlag getroffen: Die Diagnose lautete Hodenkrebs. Er musste sich operieren lassen und einer Chemotherapie unterziehen. Da Patienten durch diese Behandlung zeugungsunfähig werden können, wollte der Kranke vorbeugen und vor dem Eingriff Samenzellen einfrieren lassen.
Als es die gesetzliche Krankenversicherung ablehnte, diese Maßnahme zu finanzieren, zog der junge Mann vor Gericht, um die Kostenübernahme durchzusetzen. Er verwies auf einen Präzedenzfall: Das Bundesverwaltungsgericht habe einem Beamten aus Rheinland-Pfalz die Kostenübernahme zugestanden.
Das sei nicht übertragbar, erklärte das Sozialgericht Aachen: Für die gesetzliche Krankenkasse gelten nicht die gleichen Maßstäbe wie für die Beihilfe (S 13 KR 115/09). Welche Maßnahmen für gesetzlich Versicherte in Frage kommen, bestimme allein der "Gemeinsame Bundesausschuss" für die gesetzlichen Krankenversicherungen. So auch bei Maßnahmen, mit denen die Zeugungsfähigkeit gesichert werden solle, wenn sie durch Krankheit verloren zu gehen drohe.
Und laut den Richtlinien des "Gemeinsamen Bundesausschusses" sei die so genannte "Kryokonservierung", also das Einfrieren der Samenzellen, nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Daher hätten gesetzlich Krankenversicherte darauf keinen Anspruch, selbst wenn sie an Hodenkrebs litten.
Dass die Beihilfe für Beamte in Rheinland-Pfalz anders vorgehe, stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung verschiedener Leistungssysteme ein weiter Ermessensspielraum zu. Zum Beispiel schließe auch das Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Kostenübernahme für das Einfrieren von Samenzellen der NRW-Beamten aus.