Für Malerarbeiten Subunternehmer eingesetzt

Muss der Auftragnehmer dem Bauherrn die Weitergabe des Auftrags offenbaren?

onlineurteile.de - Ein Malerbetrieb M ergatterte einen lukrativen Großauftrag (Malerarbeiten in einem neuen Golf- und Tagungshotel). M gab einen Teil der Arbeiten an ein Subunternehmen weiter, ohne dies dem Bauherrn mitzuteilen. Als der Auftraggeber später den Vertrag wegen "Leistungsverzugs" des Handwerkers kündigte, spielte der Einsatz des Subunternehmers zunächst keine Rolle.

Vor Gericht besann sich der Bauherr plötzlich auf dieses Argument: Er könne den Werkvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, fand er, da M heimlich einen Subunternehmer beauftragt habe. Obwohl Werkunternehmer laut VOB/B zur Eigenleistung verpflichtet sind, konnte das Oberlandesgericht Celle darin kein Fehlverhalten erkennen, das eine Anfechtung gerechtfertigt hätte (7 U 165/06). Der Handwerksbetrieb habe Anspruch auf den Werklohn für die bis zur Kündigung geleisteten Arbeiten.

Die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmen sei im Baugewerbe üblich, so die Richter, bei Großaufträgen auch in mehreren Stufen. Der Auftragnehmer sei nicht verpflichtet, den Bauherrn darüber zu informieren - es sei denn, dieser knüpfe den Auftrag explizit daran, dass ihn der Auftragnehmer selbst ausführt.

Vor dem Prozess um Schadenersatz habe der Bauherr die Weitergabe des Auftrags nicht beanstandet; auch die Kündigung habe er anders begründet. Wäre es wirklich um den Subunternehmer gegangen, hätte der Bauherr den Maler auffordern müssen, den ungenehmigten Einsatz des Subunternehmers innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden.