Für portugiesisches Seniorenheim gespendet

Nach deutschem Recht sind Auslandsspenden nicht von der Steuer abzusetzen

onlineurteile.de - Ein deutscher Gönner stattete ein Seniorenheim in Portugal mit Wäsche aus (Handtücher, Bettwäsche etc.). Die dafür ausgegebene Summe wollte er bei seiner Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen und so die Steuer mindern. Nach portugiesischem Recht war das Seniorenheim als gemeinnützig anerkannt - doch das überzeugte die deutschen Finanzbeamten nicht. Sie pochten auf das im deutschen Recht verankerte Verbot, Auslandsspenden von der Steuer abzusetzen.

Diese Regelung verstoße gegen die im EG-Vertrag festgelegte Kapitalverkehrsfreiheit, argumentierte der Spender und klagte gegen den Steuerbescheid. Ob eine ausländische Körperschaft als gemeinnützig anzuerkennen sei, sei nach nationalem (= deutschem) Recht zu beurteilen, erklärte der Bundesfinanzhof (XI R 56/05).

Das im Ausland zu überprüfen, sei für deutsche Finanzbehörden aber so gut wie unmöglich, selbst wenn man Amtshilfe beantrage. Es sei ein riesiger Aufwand, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer ausländischen Körperschaft aufzuklären. Das stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen, den der Steuerpflichtige habe, wenn er eine (unter Umständen niedrige) Spende als Sonderausgabe absetze.

Wenn es nach dem Bundesfinanzhof ginge, bliebe es also bei der jetzigen Regelung, also dem Abzugsverbot. Er hat die Sache allerdings dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.