Für Produktfehler haftet in erster Linie der Hersteller

Wasserschaden durch fehlerhaften Schlauch - Kunde kämpft um Entschädigung

onlineurteile.de - Schon ziemlich bald nach dem Kauf platzte ein fehlerhafter Flexverlängerungsschlauch. Die Folge: ein Wasserschaden in Höhe von 25.000 Euro. Der Geschädigte erkundigte sich beim Baumarkt, dem Verkäufer, nach dem Hersteller. Man nannte ihm eine italienische Firma. Doch diese bestritt, den Schlauch produziert zu haben. Nun hielt sich der frustrierte Kunde an den Baumarkt und verklagte ihn: Als Lieferant müsse er wie ein Hersteller für den Schaden einstehen.

Doch das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte richtig: Der Lieferant bzw. Händler hafte für Produktschäden nur, wenn er nicht in der Lage sei, den Kunden über den Hersteller zu informieren (6 U 2/06). In erster Linie hafte für Schäden der Produzent, der für den Produktfehler verantwortlich sei. Nur wenn der Hersteller nicht zu identifizieren sei, könne der Kunde ersatzweise den Lieferanten bzw. Händler in Anspruch nehmen.

Werde dagegen der Hersteller benannt, habe der Lieferant bzw. Händler seine Schuldigkeit getan. Der Kunde müsse also zunächst gegen die italienische Firma vorgehen. Sei im Laufe dieses Verfahrens nicht zu beweisen, dass die vom Baumarkt angegebene Firma den Schlauch hergestellt habe, und verliere der Kunde deswegen den Prozess, müsste der Baumarkt als Verkäufer für den Schaden geradestehen.