Für Radio in der Optiker-Werkstatt ...
onlineurteile.de - Um sich und seine Angestellten bei der Arbeit ein wenig zu unterhalten, stellte ein Offenbacher Optiker in seinem Werkstattraum ein Radio auf. Die Werkstatt war vom Verkaufsraum nur durch ein Regal getrennt, der Durchgang war offen. Deshalb rückte die GEMA dem Optiker auf den Pelz und forderte Gebühren für "öffentliche Wiedergabe von Musik" (die GEMA vertritt die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern, Musikern und Musikverlegern).
Das sah der Optiker überhaupt nicht ein: Er und seine Mitarbeiter seien keine "Öffentlichkeit", für Kunden sei die Musik gar nicht bestimmt. Doch dieses Argument zog beim Landgericht Frankfurt nicht (2-06 S5/04). Wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musiktitel musste der Optiker an die GEMA 126,35 Euro zahlen.
Ob er persönlich Musik als Anreiz für Kunden betrachte oder ob er diese wirklich nur für sich selbst spiele, sei gleichgültig, erklärten ihm die Richter. Entscheidend sei die objektive Situation. Nach den Gegebenheiten in seinen Geschäftsräumen sei, wenn in der Werkstatt das Radio laufe, die Musik immer auch im Laden zu hören. Die Kunden hörten zwangsläufig mit, sobald sie ins Geschäft kämen. Damit sei die Musikwiedergabe in seinen Räumen öffentlich, sprich: objektiv für eine Mehrzahl von Personen bestimmt.