Funkgesteuertes Garagentor demoliert fremdes Auto

Fall für die Kfz-Versicherung oder für die private Haftpflichtversicherung?

onlineurteile.de - Eine Autofahrerin öffnete mit der Funksteuerung in ihrem Fahrzeug das elektrisch betriebene Garagentor. Sie bemerkte zu spät, dass ein geparkter Wagen so nahe an der Garage stand, dass das Garagentor beim Öffnen die Heckklappe streifte. Der Eigentümer des Autos wollte den Schaden von560 Euro ersetzt haben. Vergeblich wandte sich die Autofahrerin mit diesem Anliegen an ihre private Haftpflichtversicherung.

Ihre Klage gegen das Versicherungsunternehmen wurde vom Landgericht Saarbrücken abgewiesen (12 S 6/05). Hier gehe es um einen Schaden, der beim Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden sei, so die Richter. Dafür sei die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zuständig. Die strikte Trennung der Versicherungssparten solle einerseits einen lückenlosen Versicherungsschutz ermöglichen, andererseits aber auch jede Doppelversicherung vermeiden.

Der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung (d.h. für Schäden durch den "Gebrauch des Fahrzeugs") erstrecke sich nicht nur auf Gefahren, die unmittelbar vom Fahrzeug ausgingen. Auch Schäden, die durch eine "typische Fahrerhandlung" verursacht würden, seien damit abgedeckt. Vor dem Parken in der Garage das Garagentor zu öffnen, gehöre zum "typischen Aufgabenkreis eines Kraftfahrers".