Fuß verknackst

Besteht Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung?

onlineurteile.de - Im Keller passierte es: Ein Mann knickte mit dem Fuß um und verletzte sich am Knöchel. Das ist ein Unfall, dachte er und versuchte, aus seinem Missgeschick Kapital zu schlagen. Allerdings hatte er die Rechnung ohne seine Unfallversicherung gemacht. Denn die winkte gelassen ab und verwies auf ihre Versicherungsbedingungen.

Zu Recht, urteilte das Landgericht Freiburg, und ließ den Versicherungsnehmer mit seiner Klage abblitzen (3 S 233/99). Im Versicherungsrecht sei Unfall grundsätzlich definiert als "plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis". Die eigene Bewegung einer Person könne allenfalls dann zu einem Unfall führen, wenn eine äußere Einwirkung die Bewegung beeinflusse (wie z.B. beim Umknicken des Fußes an einer Bordsteinkante oder in einer Bodenvertiefung).

Wenn sich der Versicherungsnehmer nur ungeschickt bewege, sei das nicht als Unfall anzusehen. Dass der Kellerboden so ungünstig beschaffen sei, dass man daran quasi hängenbleiben müsse - das wäre eventuell noch als Unfall einzustufen -, habe nicht einmal der Versicherungsnehmer selbst behauptet.