Fußballfan mit Mundschutz unterwegs

Das ist eine verbotene Schutzwaffe im Sinn des Versammlungsgesetzes

onlineurteile.de - Am "Bieberer Berg" in Offenbach fand im Sommer 2009 ein DFB-Fußballpokalspiel statt. Vor dem Stadion wurden die üblichen Personenkontrollen durchgeführt. Bei einem Besucher fanden die Kontrolleure - im Schuh versteckt! - einen schwarzen Mundschutz, wie ihn auch die Boxer während des Kampfes tragen. Der Verein erstattete Anzeige. Das damals 21-jährige Mitglied eines Fanclubs erklärte, er habe sich mit der "passiven Waffe" vor Konflikten zwischen Fans schützen wollen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass so ein Mundschutz zu den "Schutzwaffen" zählt, die laut Versammlungsgesetz während Versammlungen oder Demonstrationen unter freiem Himmel verboten sind (2 Ss 36/11). Schutzwaffen seien dazu bestimmt, den Körper bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu schützen. Wer so etwas bei sich trage, sei offenkundig gewaltbereit.

Ein Mund- oder Zahnschutz werde bei Kampfsportarten (Boxen etc.) eingesetzt, um die Mundpartie vor den Auswirkungen von Schlägen zu schützen. Also stelle er eine passive Waffe im Sinne des Versammlungsgesetzes dar. Das werde vom Gesetzgeber als sicheres Indiz für Gewaltbereitschaft, d.h. potenziell aggressives Verhalten gewertet.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß benutzt wurde. Bereits das Mitnehmen so eines Abwehrmittels verstoße gegen das Versammlungsgesetz. Über die Sanktion, mit der der Verstoß geahndet werden solle, entscheide das Amtsgericht als Vorinstanz.