Gärtner überstrapaziert sein Wegerecht
onlineurteile.de - Da das Grundstück nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen war, wurde schon 1931 für den Eigentümer ein Wegerecht ins Grundbuch eingetragen ("Grunddienstbarkeit"): Zu landwirtschaftlichen Zwecken durfte der Eigentümer das Nachbargrundstück mit Fahrzeugen überqueren. Damals waren beide Grundstücke Ackerland. 70 Jahre später standen dort Gewächshäuser einer Gärtnerei, deren Betriebsleiter bewohnte daneben ein Haus. Auf dem Nachbargrundstück lebte in einem Einfamilienhaus der Eigentümer, der den Gärtner verklagte: Mittlerweile nehme der Lkw-Verkehr über sein Grundstück ungeahnte Formen an, das sei durch das Wegerecht längst nicht mehr gedeckt.
Vom Bundesgerichtshof bekam er Recht (V ZR 323/02). Der Lieferverkehr der Gärtnerei stelle nicht einfach eine Ausweitung der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung dar. Der Gartenbaubetrieb mache den Transport von Materialien aller Art notwendig (Jungpflanzen, Töpfe, Heizöl, Verpackungsmaterialen, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Geräte etc.), für den teilweise schwere Laster eingesetzt würden. Darüber hinaus benutzten Arbeitnehmer, Handwerker, Kaufinteressenten und die Bewohner des Betriebsleiterhauses den Weg des Nachbarn. Diese Fahrten seien auf ein Maß zu beschränken, das den früher üblichen Verkehr nicht erheblich überschreite. Private Fahrten, die nur durch die früher nicht vorhandene Bebauung bedingt seien, müssten künftig unterbleiben.