Galeriewohnung angemessen

Hartz IV: Wann gehört eine Eigentumswohnung zum Schonvermögen?

onlineurteile.de - Wann ein Häuschen oder eine Eigentumswohnung bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II außen vor bleibt, ist äußerst umstritten. Auch folgender Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist als problematisch kritisiert worden: Hier ging es um eine Eigentumswohnung von (ebenfalls strittig) 97 qm Größe, die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnt wurde.

Die zuständigen Sachbearbeiter der Kommune forderten, bevor die Frau Leistungen nach Hartz IV bekomme, müsse sie erst die Wohnung verkaufen und den Erlös für ihren Lebensunterhalt verwenden. Noch sei sie nicht "bedürftig". Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stufte dagegen die Eigentumswohnung als angemessen ein (L 7 AS 2875/05). "Angemessene" Immobilien zählen zum so genannten "Schonvermögen", d.h. dass sie nicht angetastet werden.

Zwar handle es sich um eine hochwertige Galeriewohnung, so die Richter. Doch der Wert einer Immobilie spiele keine Rolle. Wenn es darum gehe, ob die Wohnung eines Antragstellers "angemessen" sei oder nicht, komme es nur auf deren Größe an. Im Sozialgesetzbuch ist diese Frage nicht geregelt, deshalb hielten sich die Richter an das Wohnungsbaugesetz und dessen Kriterien für die Förderungswürdigkeit von Eigentumswohnungen mit öffentlichen Mitteln. Hier liegt die obere Grenze bei 120 qm.

Aus diesem Grund sei die Wohnung der Antragstellerin bei der Sozialleistung nicht zu berücksichtigen, entschieden die Richter. Darüber hinaus gaben sie der Behörde zu bedenken, dass an der Wohnfläche von 97 qm ohnehin Zweifel angebracht seien: Ein Teil der Wohnung liege als Galerie unter dem Dach. Zur Wohnfläche zählten aber nur Räume mit einer lichten Höhe von 2,2 Metern (bezogen auf mindestens die Hälfte der Grundfläche).