Garage erlaubt — Zufahrt verboten!

Der Nachbar ist nur verpflichtet, die Hälfte der Garage auf seinem Grundstück zu dulden

onlineurteile.de - Die früheren Eigentümer der nebeneinander liegenden Hausgrundstücke in Hagen hatten es so vereinbart: Der Eigentümer des A-Grundstücks hatte wenig Platz und durfte seine Garage so bauen, dass sie zur Hälfte auf dem B-Grundstück stand. Der Eigentümer des B-Grundstücks verpflichtete sich, dies zu dulden. So wurde es auch ins Grundbuch eingetragen (= als so genannte Grunddienstbarkeit, das ist ein Zweck, dem zu dienen das Grundstück bestimmt ist). Ein Wegerecht ließ sich der Eigentümer des A-Grundstücks allerdings nicht garantieren.

Trotzdem gingen die Nachbarn davon aus, dass damit die Zufahrt zur Garage dauerhaft gewährleistet wäre. Sie verstanden sich eben gut. Doch ihre Nachfolger kamen überhaupt nicht miteinander aus. Schließlich verbot der Eigentümer des B-Grundstücks dem Nachbarn, über sein Grundstück zur Garage zu fahren. Nun war guter Rat teuer: Denn die ca. fünf Meter lange Garagenzufahrt befand sich zu einem Drittel auf dem B-Grundstück.

Der Garagenbesitzer zog vor Gericht und verlangte, der Nachbar müsse auf ihn Rücksicht nehmen. Außerdem gehöre doch die Zufahrt als "Funktionsfläche" zur Garage dazu. Also müsse sich die Pflicht, den Bau zu dulden, auch auf die Zufahrt beziehen. Doch das Oberlandesgericht Hamm pochte auf den Wortlaut des Eintrags im Grundbuch und wies die Klage ab (I-5 U 98/12).

Die im Grundbuch vermerkte "Dienstbarkeit" beinhalte nicht das Recht, die Zufahrt zu befahren. Sie beziehe sich ausschließlich darauf, dass ein "Überbau" zu dulden sei, also dass die Garage von A zum Teil auf dem B-Grundstück stehen dürfe. Bedingungen für ein Notwegerecht lägen nicht vor und aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich ein Anspruch auf Zufahrt auch nicht ableiten. (Der Garagenbesitzer hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)