Garantie eines Autohändlers ...

... ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung für den Kunden

onlineurteile.de - Ein Autohändler betrieb gleichzeitig eine Reparaturwerkstatt. Beim Verkauf von Neu- oder Gebrauchtwagen bot er den Käufern gegen zusätzliches Entgelt eine Garantievereinbarung an: Sie umfasste die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile des Wagens und war bei einer Versicherung rück-versichert. Im Garantiefall konnte der Kunde entscheiden, ob er das Auto beim Händler (= Garantiegeber) kostenlos reparieren oder lieber bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung reparieren ließ.

Auf die Einnahmen des Autohändlers aus den Garantievereinbarungen wollte das Finanzamt Umsatzsteuer kassieren. Vergeblich setzte sich der Händler dagegen zur Wehr. Sein Pech und das aller anderen Autohändler: Der Bundesfinanzhof (BFH) korrigierte seine frühere Rechtsprechung in dieser Frage nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (XI R 49/07).

Früher galten derartige Leistungen von Autohändlern als umsatzsteuerfrei, weil sie damit Verbindlichkeiten übernehmen, d.h. sich verpflichten, die Fahrzeuge im Fall des Falles selbst zu reparieren. Nur Geldleistungen seien mit "Verbindlichkeiten" gemeint, entschied dagegen der Europäische Gerichtshof.

Deshalb nun das Fazit des BFH: Garantiezusagen von Händlern seien eine Leistung eigener Art, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers durch das umfassende Versprechen geprägt sei, im Garantiefall für die Reparatur des Fahrzeugs einzustehen. Dafür sehe das Umsatzsteuergesetz keine Steuerbefreiung vor.