Gaspreiserhöhung nicht durchsetzbar

Preisanpassungsklausel in Verträgen mit Versorgern ist unwirksam

onlineurteile.de - Über 60 Niedersachsen klagten gegen zwei Gasversorger, die zwischen 2004 und 2008 die Preise erhöht hatten. Diese Kunden hatten mit den Versorgern keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag "Erdgas Classic" abgeschlossen. Die Kunden setzten sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (13 U 6/10 (Kart)).

Die allgemeinen Regeln zur Preisänderung - entsprechend der "Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" - kommen hier nicht zur Anwendung, entschied das OLG. Denn die Sonderverträge "Erdgas Classic" enthielten eine eigene Preisanpassungsklausel und die sei unwirksam.

Die Klausel lautet so: "Bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst". Diese Regelung benachteilige die Kunden in unzumutbarer Weise: Denn der Versorger knüpfe sein Recht, die Preise heraufzusetzen, ausschließlich an die Entwicklung am Heizölmarkt, ohne einen möglichen Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen.

Zudem sei da ausschließlich vom Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung die Rede. Eine Pflicht, die Preise herabzusetzen, wenn die Bezugskosten von Gas sinken, gebe es dagegen nicht. Das verschiebe das Gleichgewicht zwischen Versorger und Kunden einseitig zu Gunsten der Versorger.