Gebäudebrand
onlineurteile.de - Seine Nachlässigkeit bei der Zahlung der ersten Versicherungsprämie kam einen Unternehmer teuer zu stehen. Er hatte für seine Werkstatt Feuerversicherungen abgeschlossen. Der ursprünglich vorgesehene Versicherungsbeginn wurde um zwei Monate verschoben, weil die Erstprämien mangels Deckung nicht abgebucht werden konnten. Zwei Wochen vor dem neuen Stichtag erhielt der Versicherungsnehmer die Versicherungsscheine und Überweisungsformulare für die Prämien übersandt. Der Mann zahlte aber trotz wiederholter Mahnungen monatelang keinen Cent. Dann zerstörte ein Brand das versicherte Gebäude mit Inventar. Einen Tag danach wollte der säumige Versicherungsnehmer durch Barzahlung an einen Versicherungsagenten retten, was nicht mehr zu retten war.
Ohne Erfolg verwies er auf die Terminverschiebung und meinte, beim zweiten Mal wäre er ja nicht die Erstprämien schuldig geblieben. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied jedoch, dass die Versicherung den Brandschaden nicht übernehmen muss (3 U 52/03). Nach den Versicherungsbedingungen sei die Erstprämie fällig, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalte. Dass der Versicherungsbeginn verschoben werden musste, ändere daran nichts: Die Prämien seien zwei Monate später fällig gewesen, blieben deshalb aber immer noch die "erstmals zu entrichtenden Versicherungsprämien", von denen der Versicherungsschutz abhänge.