Gebrauchsmusterschutz verloren!

Innenbeschichtung eines Tanks war die logische Konsequenz aus bekanntem Wissen

onlineurteile.de - 2006 erhielt ein Unternehmen Gebrauchsmusterschutz für einen Tank. Der Behälter war für die Nutzfahrzeugindustrie gedacht, um Öl, Diesel und eine neuartige Flüssigkeit zu transportieren.

Diese Flüssigkeit, eine Harnstofflösung, wird in Deutschland unter der Marke AdBlue verkauft. Sie senkt den Dieselverbrauch und die Feinstaubbildung. Wird AdBlue im Katalysator zugesprüht, verwandeln sich umweltschädliche Stickstoffe in Wasserdampf und natürliche Stickstoffe.

Neu am Tank war in erster Linie seine innere Beschichtung mit einer Kunststoff-Sinterschicht. Sie verhindert, dass der Harnstoff das Aluminium im Metalltank angreift. Die ausgespülten Aluminiumionen könnten sonst Motoren beschädigen.

Ein Konkurrent des Tankherstellers beantragte 2008 — unter Verweis auf US-amerikanische und britische Patente —, den Gebrauchsmusterschutz für den Tank aufzuheben. Schließlich landete der Fall beim Bundespatentgericht: Es gab dem Konkurrenten Recht und entschied, das Gebrauchsmuster zu löschen (35 W (pat) 422/10).

Die Innenbeschichtung löse die technische Aufgabe, einen "chemisch stabilen" Metallbehälter für die Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen zu entwickeln, erläuterte das Bundespatentgericht. Der Tank müsse sowohl dem Kraftstoff selbst, als auch dem Zusatzstoff standhalten.

Ein Maschinenbauingenieur, der für die Kfz-Branche Kraftstoffbehälter entwickle, wisse darüber Bescheid, dass dafür Anti-Korrosions-Beschichtung notwendig sei. Aluminium sei als Behältermaterial für den Harnstoff AdBlue ungeeignet. Habe ein erfahrener Ingenieur das 2006 bekannte Fachwissen sachgerecht angewandt, sei der Gedanke an eine innere Kunststoff-Sinter-Beschichtung logisch gewesen.

Das habe keine Kreativität vorausgesetzt — der Fachmann habe dafür nur eines der empfohlenen Materialien auswählen müssen. Nach allen Sicherheitskriterien, die bei Harnstoffen zu beachten seien, sei dies ein naheliegender Schritt und kein Resultat erfinderischer Tätigkeit.

Hintergrund: Gebrauchsmuster sind Teil des gewerblichen Rechtsschutzes für technische Erfindungen. Firmen bekommen sie einfacher und billiger als Patente. Auch die Kriterien für "erfinderische Tätigkeit" sind etwas anders. Ist zum Beispiel eine Technik bereits mündlich präsentiert worden (auf Messen oder einem Kongress), gilt sie beim Gebrauchsmuster nicht als "schon bekannt, also nicht neu". Patentfähig ist sie dann jedoch nicht mehr.

Wie das Deutsche Patent- und Markenamt mitteilt, wurde das Geschmacksmusterrecht modernisiert und internationalen Standards angepasst. Seit Jahresbeginn werden "Geschmacksmuster" als "eingetragenes Design" bezeichnet.