Gebrauchtes Cabrio beim Händler zerkratzt

Wird es fachgerecht neu lackiert, kann der Käufer den Kauf nicht rückgängig machen

onlineurteile.de - Dreieinhalb Jahre alt war das schnuckelige Cabrio (Mercedes CLK), das dem Kaufinteressenten auf dem Hof des Autohändlers sofort ins Auge fiel. Doch den Kaufpreis von 32.900 Euro konnte er nicht sofort aufbringen. Der Mann schloss mit dem Händler einen Kaufvertrag und zahlte 5.000 Euro an. Einige Monate später sollte der restliche Betrag folgen, bis dahin blieb der Wagen auf dem Betriebsgelände des Händlers stehen. Pech für alle Beteiligten: Unbekannte zerkratzten dort in einer Nacht viele Fahrzeuge, darunter auch den Mercedes.

Nun wollte der Käufer das Cabrio nicht mehr und verlangte die Anzahlung zurück. Den Rücktritt vom Kauf akzeptierte der Autohändler jedoch nicht: Seine Werkstatt habe den Wagen neu lackiert und alle Schäden fachgerecht beseitigt, erklärte er. Er sei technisch und optisch in tadellosem Zustand. Also schulde ihm der Kunde den restlichen Kaufpreis. So sah es auch der Bundesgerichtshof (VIII ZR 191/07).

Wenn die Originallackierung beschädigt sei, stelle dies einen Mangel der Kaufsache dar, so die Bundesrichter. Deshalb dürfe der Käufer aber nicht gleich das Geschäft rückgängig machen. Vielmehr müsse er den Verkäufer auffordern, die Schäden innerhalb einer bestimmten Frist auszubessern. Bei Gebrauchtwagen sei es gang und gäbe, dass sich nicht mehr alle Fahrzeugteile im Originalzustand befänden. Eine Neulackierung sei bei Gebrauchten kein Mangel, der es für den Käufer unzumutbar machte, am Kaufvertrag festzuhalten - sofern die Reparatur einwandfrei ausgeführt wurde.