Gebrauchtes Wohnmobil mit Feuchtigkeitsschaden gekauft

Der erste Reparaturversuch des Verkäufers war total daneben …

onlineurteile.de - Der Autohändler war auf Wohnmobile spezialisiert und warb damit, "gebrauchte" besonders gründlich zu prüfen. Zumindest im konkreten Fall traf das nicht zu: Als der Händler das Wohnmobil "G1" (Baujahr 1999) erwarb, blieb der Wasserschaden im Dachbereich unentdeckt. Der private Verkäufer schwieg sich darüber aus. Für rund 36.600 Euro verkaufte der Händler das WoMo an Herrn K weiter.

Schon beim ersten Ausflug damit stellte der Käufer Feuchtigkeit im Innenraum fest. Er brachte das Fahrzeug zum Händler zurück. Doch nach einer Reparatur in dessen Werkstatt drang erneut Feuchtigkeit ein, als ob nichts geschehen wäre. Nun forderte K vom Händler den Kaufpreis zurück. Erst nach zwei erfolglosen Versuchen der Nachbesserung könne er vom Kaufvertrag zurücktreten, erklärte der Händler, und zahlte nicht.

Im Prinzip sei das richtig, so das Oberlandesgericht Hamm (28 U 131/10). Käufer einer Ware mit Sachmängeln müssten dem Verkäufer zwei Mal die Gelegenheit geben, diese zu beseitigen. Erst danach sei von einem Fehlschlag auszugehen. Im konkreten Fall sei es jedoch für Herrn K unzumutbar gewesen, dem Verkäufer eine zweite Chance zu geben.

Denn seine erste Reparatur sei nicht nur erfolglos, sondern unsachgemäß und dilettantisch gewesen. Wie mehrere Sachverständige bestätigten, schaffe das Einbringen von Silikon im Randbereich des Dachs allenfalls kurzfristig Abhilfe, sorge aber keinesfalls nachhaltig für Dichtigkeit. Diese Maßnahme als "provisorisch" zu bezeichnen, sei beinahe untertrieben. Im Grunde hätte Herr K das selbst auch machen können.

Bei einem Schaden dieser Art müsse die Werkstatt die Dachleiste komplett abnehmen und säubern. Wenn Feuchtigkeitsschäden nicht sachgerecht abgedichtet werden, breiteten sie sich aus: Der gerichtliche Sachverständige habe denn auch bereits Ansätze von Schimmelpilzen gefunden. In einem Wohnmobil sei das ein gravierender Mangel. Schließlich hielten sich die Benutzer darin länger auf. Der Händler müsse deshalb den Kauf rückgängig machen.