Gebrauchtwagen 19 Monate stillgelegt

Die Standzeit allein ist bei einem älteren "Gebrauchten" kein Mangel

onlineurteile.de - Für 13.900 Euro hatte der Kunde beim Autohändler einen zehn Jahre alten Chevrolet gekauft. Vorher war der Wagen 19 Monate lang stillgelegt. Deshalb schickte die Zulassungsstelle den Käufer wieder weg: Bevor das Auto erneut zugelassen werden könne, müsse er ein Gutachten zum technischen Zustand vorlegen. Der Mann brachte den Gebrauchtwagen deshalb zum Händler zurück, dessen Werkstatt ein Gutachten erstellte.

In der Zwischenzeit überlegte es sich der Kunde anders und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag: Ein Auto, das so lange herumstehe, sei schon aus diesem Grund mangelhaft, meinte er. Der Gebrauchtwagen sei gut in Schuss, konterte der Händler. Da der Käufer das Geschäft also ohne triftigen Grund platzen ließ, schulde er ihm Schadenersatz für Inspektion, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten.

Anders als die Vorinstanz entschied der Bundesgerichtshof den Streit zu Gunsten des Verkäufers (VIII ZR 34/08). Der Kunde habe vom Kaufvertrag nicht zurücktreten dürfen, weil kein Sachmangel vorlag. Das Landgericht habe eine Standzeit von 19 Monaten als "unüblich lang" eingeschätzt. Was in diesem Punkt üblich sei, könne aber niemand sagen: Denn das ändere sich ständig mit der Marktlage für gebrauchte Autos. Außerdem: Für den Käufer sei ja nicht die Standzeit für sich genommen interessant, sondern nur, ob der Wagen dadurch beeinträchtigt wurde.

Ob sich durch das Herumstehen Mängel einstellten, hänge vor allem davon ab, welche Vorsorgemaßnahmen ein Händler treffe. Unter ungünstigen Bedingungen abgestellte Autos könnten schnell rosten, fachmännisch gesicherte Fahrzeuge seien auch nach längerer Zeit noch einwandfrei. Bei einem älteren Gebrauchtwagen sei daher nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob Mängel vorlägen, die auf die Standzeit zurückzuführen seien. Das treffe hier nicht zu.