Gebrauchtwagen "aus erster Hand"
onlineurteile.de - Der Wagen, für den sich die Kunden des Gebrauchtwagenhändlers interessierten, war noch nicht einmal ein Jahr alt (Erstzulassung 2006), hatte aber schon 35.658 Kilometer auf dem Tacho. Rund 25.000 Euro sollte er kosten. Als das Paar nach der hohen Laufleistung fragte, erklärte der Verkäufer, der Erstbesitzer habe offenbar viele Langstrecken bewältigen müssen, aber das Auto sei gut in Schuss. Was der Verkäufer verschwieg: Der Vor- und Erstbesitzer war ein Mietwagenservice.
Das Geschäft kam zustande. Doch als die Käuferin erfuhr, dass sie einen Mietwagen erworben hatte, focht sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied (19 U 54/08). Beim Kauf "aus erster Hand", d.h. vom Erstbesitzer, rechne niemand mit dieser ("atypischen") Form der Nutzung, so das OLG. Wenn er ein Mietauto verkaufe, müsse der Gebrauchtwagenhändler den Kunden darüber informieren.
In der Regel werde ein Kaufinteressent dies nicht als unwichtiges Detail bewerten, sondern entweder vom Kauf Abstand nehmen oder einen Preisnachlass verlangen. Das sei so üblich, denn Mietwagen würden von Fahrern mit unterschiedlicher Fahrweise überdurchschnittlich strapaziert (hier: immerhin 4.700 Kilometer jeden Monat). Dies begründe einen Minderwert im Vergleich mit normal benutzten Fahrzeugen.
Eben darum habe vermutlich der Verkäufer der Kundin die Tatsache verschwiegen, dass sie ein Mietauto bekam. Das Verhalten des Verkäufers sei arglistig gewesen, weil er wusste, dass der von ihm unterschlagene Umstand für die Kaufentscheidung wesentlich war. Ohne diese Täuschung hätte die Frau das Auto nicht gekauft. Daher habe der Kaufvertrag keinen Bestand.