Gebrauchtwagen mit Bagatell-Mängeln
onlineurteile.de - Ein Kunde bestellte beim Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Renault Twingo für 6.090 Euro. Der Händler ließ die Hauptuntersuchung beim TÜV durchführen und übergab dem Käufer das Fahrzeug. Eine Woche später stellte der Käufer den Renault beim ADAC zur Überprüfung vor. Man fand mehrere kleinere Mängel. Auf diesen Mängelbericht berief sich der Käufer, als er vom Händler forderte, den Kauf rückgängig zu machen. Der Geschäftsmann antwortete, es handle sich um Bagatellen. Daraus könne der Käufer keinen Anspruch auf Rückgabe des Wagens ableiten.
So sah es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 W 21/04). Der Käufer beanstande Lackabsplitterungen, Dellen und Rostansätze hinten links, dabei weise der Kaufvertrag ausdrücklich auf einen unfallbedingten Karosserieschaden hin. Diesen Vorschaden müsse der Kunde also in Kauf nehmen.
Allgemein gelte: Nicht jeder Mangel einer Kaufsache berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kauf. Wenn sich Mängel mit geringem Kostenaufwand beseitigen ließen, sei dem Verkäufer keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Und das treffe hier zu: Der Kunde bemängele nämlich (vom Karosserieschaden abgesehen, der sowieso keine Rolle spiele) nur ein beschädigtes Reserverad, einen reparaturbedürftigen Endschalldämpfer und erhöhten CO2-Wert im Leerlauf. Um hier Abhilfe zu schaffen, fielen höchstens Kosten von ca. zwei bis drei Prozent des Kaufpreises an. Unter diesen Umständen sei ein Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen. Es stehe ihm frei, den Kaufpreis um die Reparaturkosten zu mindern oder vom Händler Schadenersatz in gleicher Höhe zu verlangen.