Gebrauchtwagen mit Vergangenheit
onlineurteile.de - Ein sieben Jahre altes Auto wechselte wieder einmal den Besitzer. Im Kaufvertrag hieß es, der Wagen habe "soweit dem Verkäufer bekannt, zwei Vorbesitzer" gehabt. Der Fahrzeugbrief war schon die Zweit-Ausfertigung; in der Urkunde stand, der erste Brief sei eingezogen worden. Der Vermerk "Anzahl der Vorhalter" war durch einen dunklen Fingerabdruck unleserlich. Nach dem Kauf erkundigte sich die Käuferin bei der Zulassungsbehörde und erfuhr, dass das Auto schon durch fünf Hände gegangen war. Da fühlte sie sich hintergangen und wollte den Kauf rückgängig machen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihr Recht (22 U 13/02). Der Händler müsse das Auto zurücknehmen, weil er die Kundin arglistig getäuscht habe. Wenn vier Jahre nach der Erstzulassung ein zweiter Fahrzeugbrief ausgestellt werde, liege die Vermutung nahe, dass zumindest ein weiterer Vorbesitzer im Spiel sei. Auch angesichts der "zufällig" durch Fingerabdruck verdeckten Zahl der Fahrzeughalter hätte der Verkäufer stutzig werden müssen; hier drängten sich einem Kenner der Branche Zweifel geradezu auf. Diese Punkte hätte der Händler der Käuferin nicht verschweigen dürfen.
Denn im Gebrauchtwagenhandel sei die Anzahl der im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer eines Autos für die Kaufentscheidung sehr wichtig. Bei ansonsten vergleichbaren Merkmalen und Eigenschaften der Fahrzeuge gelte: Je mehr Halter ein Wagen hatte, desto weniger könne man dafür verlangen. Ob ein sieben Jahre altes Auto mit Dieselmotor zwei oder vier oder mehr Vorbesitzer hatte, schlage sich in einer erheblichen Preisdifferenz nieder.