Gebrauchtwagen von GmbH gekauft
onlineurteile.de - Von einer Druckerei, der X-GmbH, hatte eine Frau für 7.540 Euro einen gebrauchten Kombi gekauft. Laut Kaufvertrag war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Ein paar Wochen später focht die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an: Die Verkäuferin habe ein lautes Klappergeräusch des Motors verschwiegen.
Der Geschäftsführer der GmbH wies das zurück: Er habe den Gebrauchtwagen in einwandfreiem Zustand übergeben. Die Käuferin bestand trotzdem darauf, das Geschäft rückgängig zu machen, und zog vor Gericht. Im Prozess ging es im Wesentlichen um die Frage, ob sich die GmbH auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen durfte.
Kauft ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer (juristisch: Verbrauchsgüterkauf), ist das nämlich unzulässig. Unternehmer haften für Mängel verkaufter Ware. Allerdings war hier die Verkäuferin keine Autohändlerin. Die GmbH hafte trotzdem, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), obwohl sie keine Handelsfirma sei, deren Geschäftszweck im Verkauf bestehe (VIII ZR 215/10).
Für eine Druckerei sei der Verkauf eines Firmenwagens nur ein "branchenfremdes Nebengeschäft". Gegenüber einer privaten Käuferin dürfe das Unternehmen dennoch die Gewährleistung für Mängel nicht verweigern.
Trotz dieser für sie günstigen Argumentation verlor die Käuferin am Ende den Prozess: Sie durfte nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil sie der Verkäuferin keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Dem Schriftverkehr der Parteien sei nicht zu entnehmen, so der BGH, dass die GmbH es bereits endgültig abgelehnt hatte, den defekten Motor reparieren zu lassen.