Gebrauchtwagen war noch nicht voll bezahlt ...
onlineurteile.de - Beim Autohändler kaufte der Kunde einen Gebrauchtwagen mit unrepariertem Unfallschaden, der 11.500 Euro kostete. Er zahlte 3.000 Euro an und legte die Zusage einer Bank vor, die bereit war, den Restbetrag per Darlehen zu finanzieren. Das Auto wurde übergeben - doch das Darlehen erst einmal nicht ausgezahlt, weil der Kunde keinen gültigen Ausweis vorlegte.
Bevor das Finanzproblem gelöst war, beanstandete der Käufer bereits Mängel am Fahrzeug, die nichts mit dem Unfallschaden zu tun hatten: am Navigationssystem, an der Kraftstoffeinspritzung, am Turbolader. Vom Autohändler forderte er, die Defekte zu beheben und setzte dafür eine Frist.
Das Autohaus winkte ab: Das Auto sei noch nicht einmal bezahlt: Da werde man doch jetzt nicht obendrein Arbeit "reinstecken" ... Daraufhin wollte der Kunde das Auto zurückgeben und verlangte die Anzahlung zurück. Das lehnte der Händler ab, klagte stattdessen den restlichen Kaufpreis ein.
Die Klage scheiterte beim Oberlandesgericht Oldenburg (11 U 42/10). Der Kunde sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, so das Gericht, weil das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweise. Der Verkäufer durfte Reparaturen nicht davon abhängig machen, dass der Käufer vorher voll bezahlt.
Selbst wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug sei, begründeten erhebliche Mängel der Kaufsache das Recht, vorübergehend die Leistung - sprich: den Restbetrag - zu verweigern. Der Händler habe die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt. Unter diesen Umständen dürfe der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Dem Verkäufer stehe der restliche Kaufpreis nicht mehr zu, die 3.000 Euro müsse er zurückzahlen.