Gebrauchtwagenhändler als "Vermittler"
onlineurteile.de - Beim Gebrauchtwagenhändler kaufte ein Mann ein gebrauchtes Opel Astra Coupé für 14.990 Euro. Der Händler verkaufte das Auto im Auftrag des privaten Eigentümers. Auf den Schildern im Ausstellungsraum stand davon zwar nichts, doch im Kaufvertrag wurde es ausdrücklich vermerkt: Verkäufer sei der bisherige Fahrzeugeigentümer, der für Mängel des Wagens nicht hafte. Schon bald reklamierte der Käufer gegenüber dem Autohändler mehrere Mängel, der jedoch Reparaturen ablehnte: Er habe das Geschäft nur vermittelt, hafte hier nicht als gewerblicher Verkäufer für den technischen Zustand des Wagens.
Da zog der Käufer vor Gericht und versuchte, den Kauf rückgängig zu machen: Der Händler wolle sich nur vor der Gewährleistung drücken, meinte er, in Wirklichkeit sei er der Verkäufer. Im Kaufvertrag stehe es anders, hielt ihm der Bundesgerichtshof entgegen (VIII ZR 175/04). Der Käufer habe die Vertragsurkunde mit dem handschriftlichen Zusatz gelesen und unterschrieben. Dass der Händler das Auto nicht eindeutig als privates Angebot präsentierte, spiele daher keine Rolle.
Allerdings sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass Unternehmer auf diese Weise Eigengeschäfte verschleierten und den Verbraucherschutz aushöhlten. Das müsse man verhindern. Bei Geschäften im Kundenauftrag sei ausschlaggebend, wie Chancen und Risiken zwischen privatem Eigentümer und Fahrzeughändler verteilt seien. Trage der private Eigentümer das Risiko des Weiterverkaufs, sei er als Verkäufer anzusehen. Anders sei die Sache zu beurteilen, wenn der Händler beim Verkauf eines Neuwagens das alte Fahrzeug des Kunden in Zahlung nehme und ihm dafür einen bestimmten Mindestverkaufspreis garantiere. Dann liege das wirtschaftliche Risiko beim Händler, beim Weiterverkauf trete also der Händler als Verkäufer auf.