Gebrauchtwagenkauf
onlineurteile.de - Für 30.000 Euro hatte der Unternehmer vom Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft, "... unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Später stellte sich heraus, dass die Angaben im Kaufvertrag zu Betriebsstunden und Laufleistung falsch waren. Statt 25.700 Kilometern hatte der Wagen schon 75.000 Kilometer auf dem Tacho.
Der Käufer focht erst den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an - das misslang, weil nicht zu beweisen war, dass der Händler den Mangel (= wesentlich höhere Laufleistung als angegeben) kannte. Die Klage des Unternehmers auf Rückzahlung des Kaufpreises scheiterte beim Oberlandesgericht, das auf den Gewährleistungsausschluss verwies. Erst beim Bundesgerichtshof hatte der Unternehmer Erfolg (VIII ZR 141/06).
Der Unternehmer sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, so die Bundesrichter, weil der Wagen mangelhaft war. Er dürfe den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Die Vertragsklausel "Gewährleistung ausgeschlossen" stehe dem nicht entgegen, denn sie sei unwirksam. Ein vollständiger Haftungsausschluss benachteilige den Vertragspartner unangemessen. Das gelte auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.
Wenn eine Klausel gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfe, sei das grundsätzlich ein Indiz dafür, dass sie auch gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führen könne. Ein Unternehmer dürfe ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädige. Deshalb sei es auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern verboten, sich durch eine Vertragsklausel von der Haftung für grobes Verschulden zu befreien.