Gebrauchtwagenverkauf gegen Provision
onlineurteile.de - Einen Opel Zafira sollte der Gebrauchtwagenhändler gegen Provision für den Autobesitzer verkaufen. Doch das gelang ihm nicht. Acht Monate stand der Wagen auf dem Gelände. Als der Eigentümer das Auto abholen wollte, pochte der Händler auf eine Vertragsklausel: "Als Werbemittel- und Platzmietpauschale werden pro Woche 40 Euro zzgl. MwSt. berechnet ".
Die Pauschale wurde laut Vermittlungsvertrag auch fällig, wenn der Verkauf fehlschlug. 2.332 Euro sollte Autofahrer nur für das "Aufbewahren" des Fahrzeugs zahlen. Der weigerte sich und erklärte, die Vertragsklausel sei unwirksam. Dem stimmte der Bundesgerichtshof (BGH) zu: Der Eigentümer klagte erfolgreich auf Herausgabe des Wagens (III ZR 78/10).
Mit der strittigen Klausel lasse sich der Autohändler eine Tätigkeit vergüten, die in erster Linie in seinem Interesse liege, so der BGH. Vertraglich sei er verpflichtet, das Fahrzeug zu verkaufen. Dazu gehöre es, den Wagen auf seinem Firmengelände für Interessenten bereitzustellen und vorzuführen, es sicher aufzubewahren und zu pflegen. Im Gegenzug verpflichte sich der Auftraggeber, im Erfolgsfall Provision zu zahlen.
Damit seien die Leistungen des Händlers komplett abgegolten. Mit der Platzmietpauschale versuche er, einseitig sein Interesse auf Kosten der Kunden durchzusetzen. Sie führe dazu, dass der Auftraggeber quasi doppelt zahle - ohne Gegenleistung oder einen nennenswerten Vorteil. Das benachteilige die Kunden unangemessen.
Dazu komme, dass der Händler die Marktlage, Erfolgsaussichten und das Risiko längerer Standzeit besser einschätzen könne als die Eigentümer. Eben deshalb vertrauten sie ihm ja ihre Fahrzeuge an. Die erhebliche Mietpauschale stelle für die Kunden bei langer Standzeit ein Kostenrisiko dar, das sie nicht kalkulieren könnten.