Geburtstagsfest für den Arbeitnehmer
onlineurteile.de - Zum 60. Geburtstag einer Führungskraft lud eine Genossenschaftsbank Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens und Mitarbeiter zu einem Empfang ein. Dafür gab die Arbeitgeberin 6.661 DM aus. Diese Summe stuften Finanzbeamte bei einer Lohnsteuer-Prüfung als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Geburtstagskinds ein - schließlich habe er so Kosten für ein eigenes Fest eingespart - und verlangten Steuernachzahlung.
Der Streit ging bis zum Bundesfinanzhof, der ihn schließlich zu Gunsten der Bank entschied (VI R 48/99). Erspart habe sich der Jubilar nichts, denn einen Empfang für Filialleiter und Geschäftspartner hätte er als Privatmann wohl nicht gegeben. Es existiere kein "gesellschaftlicher Zwang", runde Geburtstage mit über hundert Geschäftsfreunden und Kollegen zu feiern. Und eine private Feier für Freunde und Bekannte - die er vielleicht selbst auch organisiert hätte - sei es erst recht nicht gewesen.
Vielmehr habe die Bank als Gastgeberin in ihre Räume eingeladen und auch die Gästeliste rein nach geschäftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Bei dem Fest habe es sich also um eine betriebliche Veranstaltung im Interesse der Arbeitgeberin gehandelt. Durch diese Feier habe der Arbeitnehmer keinen Vermögensvorteil erzielt, den er versteuern müsste.