Gefährliches Überholen mit Folgen ...

... wird als Arbeitsunfall anerkannt - verletzter Raser hat aber keinen Anspruch auf Rente

onlineurteile.de - Trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens kann ein Autounfall als Wegeunfall (= Arbeitsunfall auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnung) anerkannt werden, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen muss. Eine Verletztenrente steht dem verunglückten Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er wegen eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, entschied das Hessische Landessozialgericht (L 3 U 99/05).

Der konkrete Fall: Auf dem Weg zu einer berufsfördernden Maßnahme des Arbeitsamts fuhr ein Mann auf ansteigender Straße hinter einer Fahrzeugkolonne her. Trotz Dunkelheit überholte er die Kolonne - vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve, also mit Null Sicht auf den Gegenverkehr. Prompt stieß er mit einem entgegenkommenden Wagen zusammen. Dessen Fahrerin und der Verkehrsrowdy wurden bei dem waghalsigen Manöver schwer verletzt.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Nach langem Rechtsstreit anerkannte das Bundessozialgericht die Kollision trotz der rücksichtslosen Fahrweise des Versicherten als Wegeunfall. Die Berufsgenossenschaft musste die Kosten der Heilbehandlung übernehmen.

Eine Verletztenrente (als Ausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die beim Unfall erlittene Beinverletzung) habe die Berufsgenossenschaft aber zu Recht abgelehnt, befand das Hessische Landessozialgericht. Denn der Versicherungsfall sei durch ein vorsätzliches Vergehen des Versicherten eingetreten. Er habe dadurch Menschen in Gefahr gebracht und hohe Kosten für die Versichertengemeinschaft verursacht. Schweres Fehlverhalten dürfe nicht auch noch durch zusätzliches steuerfreies Einkommen von der Sozialversicherung "belohnt" werden.