Gefälschte ROLEX-Uhren im Internet

Muss ein Internet-Auktionator gegen Markenverletzungen einschreiten?

onlineurteile.de - Hersteller und Markeninhaber von ROLEX-Uhren verklagten ein Internet-Auktionshaus auf Schadenersatz und Unterlassung. Auf der Internet-Plattform wurden unter anderem auch Fremdversteigerungen veranstaltet, bei denen Dritte ihre Waren im Internet versteigern. Und dabei wurden mehrfach gefälschte ROLEX-Uhren angeboten und ganz offen als Plagiate angepriesen: "Edelreplika", "perfekt geklonte" Uhren, "Imitat", "Nachbildung ... vom Original nicht zu unterscheiden". Die Preise waren allerdings gut zu unterscheiden, denn mit Mindestgeboten von 60 bis 399 Mark lagen sie weit unter denen echter ROLEX-Uhren.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch des Herstellers auf Schadenersatz (I ZR 304/01). Wer fremde Marken nachahme und damit Geschäfte mache, handle zwar wettbewerbswidrig. Das Internet-Auktionshaus habe jedoch die Uhren nicht selbst imitiert und sich auch nicht an der Markenverletzung der Verkäufer beteiligt.

Das Unternehmen könne nicht jedes Angebot - das in einem automatischen Verfahren direkt vom Anbieter ins Internet gestellt werde - daraufhin prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Aber: Wenn dem Auktionator eine Markenverletzung bekannt werde, müsse er das konkrete Angebot sofort sperren und Vorsorge gegen künftige Verstöße treffen; das könne der Markeninhaber verlangen. Das gelte zumindest dann, wenn das Auktionshaus in der Lage sei, derartige Angebote mit zumutbarem Aufwand herauszufiltern.