Gefälschten Buddha ersteigert?
onlineurteile.de - Ein Kunstsammler ersteigerte bei einer Auktion eine chinesische Skulptur, die ein privater Eigentümer beim Auktionshaus eingeliefert hatte. Der Auktionskatalog beschrieb sie so: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana China, Sui-Dynastie, 581-681 Museal!" Das Mindestgebot lag bei 3.800 Euro, der Sammler ersteigerte den Buddha schließlich für 20.295 Euro. Später kamen ihm Zweifel, ob die Skulptur auch echt war.
Ein Sachverständiger bestätigte den Verdacht des Sammlers: "Wahrscheinlich" handle es sich um eine Fälschung. Nun verklagte der unglückliche Käufer den früheren Eigentümer auf Rückzahlung des Kaufpreises. Als diese Klage scheiterte, verlangte er vom Auktionshaus, den Buddha zurückzunehmen und ihm 20.295 Euro plus Ersatz für die Gutachterkosten zu zahlen.
Doch der Auktionator verwies auf seine Versteigerungsbedingungen und lehnte ab: Käufer könnten gegen das Auktionshaus keine Ansprüche wegen Sachmängeln erheben, hieß es da. Das Auktionshaus hafte nicht für Vermögensschäden, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit...".
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klausel für unwirksam, weil sie die Käufer unangemessen benachteiligt (VIII ZR 224/12). Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, die endgültig klären müsse, ob die Skulptur authentisch oder gefälscht sei. Fest stehe allerdings: Wenn der Buddha kein Original aus der im Katalog angegebenen Stilepoche sei, sei die Skulptur mangelhaft.
Das Auktionshaus dürfe Käufern einer Fälschung nicht durch eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen das Recht absprechen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Haftung für Sachmängel so weitgehend auszuschließen, sei unzulässig.