Gefälschtes Gemälde ersteigert?

Vertragspartner des Käufers ist der Eigentümer, nicht der Auktionator

onlineurteile.de - Bei der Versteigerung eines Münchner Auktionshauses hatte Kunstsammler L für 1.736 Euro ein abstraktes Gemälde des Münchner Malers Heimrad Prem (1934 — 1978) ersteigert. Auf der Rückseite des Bildes klebte die Identifikationsnummer eines anderen Auktionshauses, die das Bild Heimrad Prem zuschrieb. Zwei Jahre später wollte Herr L das Gemälde verkaufen und übergab es einem dritten Auktionshaus. Bei der Prüfung dort stellte sich heraus, dass der Aufkleber gar nicht zu diesem Bild gehörte, sondern zu einem anderen Werk des Künstlers.

Für Sammler L war nun die Sache klar: Entweder war der Aufkleber gefälscht oder man hatte ihn von dem zugehörigen Gemälde entfernt und auf "sein" Bild geklebt, um diesem einen echten Anstrich zu geben. Das könne ja nur bedeuten, dass das Bild gefälscht sei. L forderte vom Münchner Auktionshaus den Kaufpreis zurück. Das Unternehmen winkte ab: L's Vertragspartner sei der frühere Eigentümer, nicht der Auktionator. Das Auktionshaus habe auch keine Prüfpflichten verletzt, das Bild sei echt.

Der Streit landete vor dem Amtsgericht München, das sich mit der Echtheit des Gemäldes allerdings nicht beschäftigte (191 C 199/10). Aus dem Kaufvertrag könne L keine Ansprüche ableiten, urteilte der Amtsrichter. Das Auktionshaus formuliere in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig, es werde nur im Namen der "Einlieferer" = Eigentümer der Kunstwerke tätig.

Zwar müsse der Auktionator als Kenner des Kunsthandels sorgfältig vorgehen. Er entscheide gemäß seiner Sachkenntnis, welche Werke er annehme und wie vertrauenswürdig die Einlieferer der Werke seien. Das könnten die Sammler nicht selbst beurteilen. Aber die Prüfpflicht habe Grenzen. Im konkreten Fall habe ein Mitarbeiter das Gemälde untersucht (Komposition, Farbgebung, Material, Signatur und Datum) und keinen Anlass gefunden, an dessen Echtheit zu zweifeln.

Damit habe das Auktionshaus seine Pflicht gegenüber dem Ersteigerer erfüllt. Die Anforderungen dürften da nicht zu hoch geschraubt werden. Der Auktionator müsse nicht die Aufkleber anderer Auktionshäuser überprüfen. Das wäre schwierig und vervielfache den Aufwand für die Recherche. Dazu sei ein Auktionshaus nicht verpflichtet.