Gehen wir keine Tauben füttern im Park ...
onlineurteile.de - Eine Tierfreundin widersetzte sich der Obrigkeit: Obwohl die Gemeinde das Füttern von Tauben verboten hatte, verteilte sie weiterhin Futter. Bei dieser Ordnungswidrigkeit ertappt, musste die Frau vor den Kadi und wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 20 Euro verurteilt. Gegen das Urteil legte sie Beschwerde ein und pochte auf den Tierschutz, der immerhin mittlerweile als Staatsziel im Grundgesetz verankert sei.
Doch das half nichts: Das Fütterungsverbot der Gemeinde verstoße nicht gegen die Verfassung, entschied das Oberlandesgericht Hamm (2 Ss OWi 836/06). Im Prinzip sei nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand seine Tierliebe auf diese Weise dokumentiere. Doch es könne eben auch vernünftige Gründe dafür geben, das Füttern durch staatliche Maßnahmen einzuschränken.
Wenn Tauben in Scharen aufträten, verursachten sie Schäden an Gebäuden. Große Mengen Taubenkot könnten auch zu gesundheitlichen Problemen bei Menschen führen. In solchen Fällen rechtfertige das überwiegende Interesse der Allgemeinheit ein Fütterungsverbot.