Geistertaxi
onlineurteile.de - Hierzulande wird rechts gefahren. Das lernt man eigentlich schon im Kindergarten, spätestens in der Fahrschule. Darüber hinaus erklärte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle: Wer auf der falschen Seite fährt ("eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benützt"), muss mit anderen Fahrzeugen und mit Fußgängern rechnen (31 Ss 50/12).
Anlass für diese überraschende Klarstellung war die wilde Fahrt eines Taxifahrers. Der Mann hatte in einer Winternacht zwei Frauen zum Festpreis transportiert und war (deshalb?) mehr als flott gefahren.
An einer großen Kreuzung mit einigen Verkehrsinseln wollte er abbiegen. Dabei nahm der Taxifahrer die aus der einmündenden Straße kommende Fahrspur für den Gegenverkehr — vielleicht, weil er auf seiner Fahrspur aus der Kurve getragen worden wäre. Opfer dieses waghalsigen Manövers wurde ein Fußgänger, der gerade die Straße überquerte. Das Taxi fuhr ihn an.
Schwer verletzt landete der Mann in einem Krankenhaus, der Taxifahrer dagegen wegen fahrlässiger Körperverletzung vor Gericht. Da versuchte der Verkehrsrowdy, die Schuld dem Fußgänger zuzuschieben: Der habe sich so plötzlich auf die Fahrbahn gestürzt, dass der Zusammenstoß unvermeidlich gewesen sei. Doch alle Zeugen sahen es anders.
Grob verkehrswidrig und rücksichtslos sei er gefahren, hielt das OLG dem Taxifahrer vor. Anstatt an der Straßeneinmündung vorschriftsmäßig auf der Abbiegespur zu bleiben, sei er mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h auf der falschen Spur in die Kurve gefahren. Eine Fahrspur entgegen der Fahrtrichtung zu nutzen, sei zwar für sich genommen nicht strafbar.
Wenn der Taxifahrer aber schon so abenteuerlich fahre, müsse er wenigstens die Geschwindigkeit reduzieren, um Gefahren für Fußgänger und entgegenkommende Fahrzeuge auszuschließen. Wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung brummte das OLG dem Taxifahrer eine Geldstrafe von 4.000 Euro auf und verhängte zusätzlich ein Fahrverbot von drei Monaten.