"Geistiger Heiler" braucht keine Zulassung als Heilpraktiker
onlineurteile.de - Ein Mann im Clinch mit den Behörden: Er arbeitete als so genannter "geistiger Heiler", der seine Klienten durch Handauflegen kurierte (oder auch nicht). Man verweigerte ihm die erforderliche Berufserlaubnis, weil er keine Heilpraktikerprüfung vorzuweisen hatte. Seine Klage gegen diese Entscheidung blieb zunächst erfolglos, erst beim Bundesverfassungsgericht bekam der Heiler Recht (1 BvR 784/03).
Begründung: Die Tätigkeit des Antragstellers beschränke sich darauf, die "Selbstheilungskräfte" der Patienten durch Handauflegen zu aktivieren. Dafür seien keine medizinischen Fachkenntnisse nötig, wie sie Heilpraktikern in der Prüfung abverlangt würden. Im Gegenteil: Der Heiler wirke spirituell und stehe religiösen Riten näher als der Medizin. Was er tue, erwecke bei den Patienten kaum den Eindruck, Ersatz für medizinische Betreuung zu sein - wer hier Genesung suche, setze sein Vertrauen gerade nicht in die Heilkunde.
Allerdings müsse man im Interesse der Volksgesundheit sicherstellen, dass Patienten zum Arzt gingen. Der Heiler müsse klar darauf hinweisen, dass sein Tun keine medizinische Behandlung ersetze. Dafür brauche er aber keine Zulassung als Heilpraktiker, diesen Zweck erfüllten Hinweistafeln oder Merkblätter in seiner Praxis. Es sei Sache der Gewerbeaufsicht zu kontrollieren, ob der Heiler diese Pflicht zur Information erfülle.