Gekündigt und Ausgleichsquittung unterschrieben
onlineurteile.de - Ein Kfz-Mechaniker wollte die Firma wechseln. Er kündigte und einigte sich mit dem Arbeitgeber darauf, das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2001 zu beenden. Am letzten Arbeitstag unterschrieb er eine Empfangsbestätigung für die Arbeitspapiere und eine "Ausgleichsquittung". Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, bestätigen in der Regel beide Seiten, dass sie keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis gegeneinander haben. Das nennt man "Ausgleichsquittung".
Und so geschah es auch hier. Trotzdem forderte der Mechaniker nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes vom Ex-Arbeitgeber ein 13. Monatsgehalt für das Jahr 2001: Über das 13. Monatsgehalt sei bei seinem Abschied nicht gesprochen worden, also habe er darauf auch nicht verzichtet, meinte er. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 661/03). Nach dem Wortlaut der Ausgleichsquittung hätten beide Parteien alle eventuellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt) zum Erlöschen bringen wollen.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag vorzeitig aufgelöst. Am letzten Arbeitstag habe der Mechaniker ohne jeden Zeitdruck beide Erklärungen durchgelesen und unterschrieben. Die Verzichtserklärung steht unter der fettgedruckten Überschrift "Ausgleichsquittung" und zudem abgetrennt von den anderen Teilen des Schriftstücks, er habe sie auch eigens unterzeichnet. Ein Versehen sei also auszuschließen.