Geländefahrzeuge sind wie Pkws zu versteuern

Gesetzesänderung im Jahr 2005 war verfassungsgemäß

onlineurteile.de - Vor dem 1. Mai 2005 waren Geländewagen allein nach Gewicht zu versteuern (so sah es die Straßenverkehrszulassungsordnung vor). Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen wurden Geländefahrzeuge als Lastwagen und nicht als Personenkraftwagen eingestuft - so sparten die Fahrzeughalter eine Menge Geld.

Der einschlägige Paragraph in der Straßenverkehrszulassung wurde 2005 gestrichen. 2006 wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz entsprechend geändert - rückwirkend zum 1. Mai 2005. Ab diesem Zeitpunkt sollte es bei Geländefahrzeugen nicht mehr allein auf das Gewicht ankommen. Ob ein Geländewagen als Pkw oder als Lkw zu versteuern war, sollte jetzt auch von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abhängen.

Vom Besitzer eines Toyota Landcruiser (Typ J8, zulässiges Gesamtgewicht: 2.960 Kilo) forderte das Finanzamt ab dem 1. Mai 2005 1.578 Euro Steuer, weil es den Geländewagen gemäß den neuen Regeln als Pkw einstufte. Früher hatte der Autofahrer 172 Euro Steuer für den Toyota bezahlt. Er klagte gegen den Steuerbescheid. Gesetze mit Rückwirkung zu erlassen, verbiete die Verfassung, argumentierte der Mann. Steuerzahler müssten auf bestehende Regelungen vertrauen können.

Der Bundesfinanzhof wies die Kritik zurück (II R 62/07). Mit der rückwirkenden Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Jahr 2006 habe der Gesetzgeber nicht das Grundgesetz verletzt. Denn die Rechtslage habe sich bereits ein Jahr vorher grundlegend gewandelt - durch den Wegfall des Paragraphen in der Straßenverkehrszulassungsordnung. 2006 seien nur genauere Ausführungsbestimmungen beschlossen worden. Das Grundgesetz schütze keineswegs die Hoffnung darauf, dass geltendes Recht unverändert bestehen bleibe.