Geld für Kindergarten
onlineurteile.de - Nach der Scheidung der Eltern lebten die 1999 geborene Tochter und der kleine Bruder bei ihrer Mutter. Der Vater zahlte für beide Kinder Unterhalt. Als das Mädchen in den Kindergarten kam, wollte der Vater die zusätzlichen Kosten von 50 Euro monatlich nicht übernehmen. Seine Ex-Frau zog im Namen der Tochter vor das Familiengericht.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab (15 UF 217/03). Der Unterhaltspflichtige müsse nur für "Mehrbedarf" zahlen. Wenn regelmäßig und länger ein Bedarf bestehe, der die üblichen Ausgaben so weit übersteige, dass er mit dem Unterhalts-Regelsatz nicht zu decken sei, handle es sich um Mehrbedarf im rechtlichen Sinn (z.B. der krankheitsbedingte Mehrbedarf eines chronisch kranken Kindes).
Für den Besuch eines Kindergartens fielen üblicherweise ab dem dritten Lebensjahr eines Kindes Gebühren an. Der Aufwand werde deshalb von den Regelbedarfssätzen erfasst. Was Kinder in den ersten Lebensjahren für Kleidung, Nahrung und Pflegemittel (z.B. Windeln) sowie später für den Kindergartenbesuch benötigten, sei in den einschlägigen Gerichtstabellen von vornherein berücksichtigt. Im vorliegenden Fall bezahle der Vater ohnehin 135 Prozent des Regelbetrags. Von dieser Summe könne und müsse die Mutter alle Kosten der Erziehung bestreiten, auch die Gebühren für die Betreuung des Mädchens im Kindergarten.