Geld und Gold im Bankschließfach
onlineurteile.de - Herrn Z plagten anscheinend einige Ängste: Zuhause wollte er kein Geld aufbewahren, um keine Einbrecher anzulocken. Aber auch zu Bankkonten hatte er kein Vertrauen. Deshalb deponierte Z Bargeld und Gold im Herbst 2008 in einem Bankschließfach. Dieses kleine Vermögen hat er Anfang Dezember wieder abgeholt. Angeblich wurde es ihm unterwegs bei einem Raubüberfall gestohlen — das meldete Z jedenfalls seiner Hausratversicherung.
Für den Verlust verlangte der Versicherungsnehmer Ersatz, obwohl sich die Wertsachen nicht in seiner Wohnung (= dem versicherten Ort) befunden hatten. Z berief sich auf die vertraglich vereinbarte Klausel zur Außenversicherung: Demnach waren seine Sachen auch außerhalb der Wohnung versichert — vorausgesetzt, sie befanden sich nur vorübergehend woanders. Er habe die Wertsachen nur kurz in der Bank lagern wollen, bis er das Gold verkauft habe, erklärte Z.
Das Oberlandesgericht Dresden verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (7 U 1264/11). Die Klausel zur Außenversicherung ändere daran nichts: Sie beziehe sich auf Hausrat, der — zum Beispiel, weil der Versicherungsnehmer Sachen in den Urlaub mitnimmt — vorübergehend aus der Wohnung entfernt werde. "Vorübergehend" bedeute: höchstens sechs Monate.
Herr Z habe den Raubüberfall nicht bewiesen und auch nicht belegen können, wann er seine Wertsachen im Bankschließfach deponierte. Aber das könne letztlich offen bleiben: Denn Gegenstände, die der Versicherungsnehmer in einem Bankschließfach aufbewahre, würden von der Klausel zur Außenversicherung nicht erfasst und seien von vornherein nicht versichert.
Daher sei es egal, ob das Gold tatsächlich nur wenige Wochen im Schließfach lag, wie Z behaupte. Seiner eigenen Aussage nach habe er die Absicht gehabt, es zu verkaufen. Schon damit stehe fest, dass er das Gold nicht "vorübergehend" wegbrachte, um es dann wieder in seine Wohnung zurückzubringen. Bargeld habe er ja sowieso "generell im Bankfach gelagert".