Geldscheine mit Stempelaufdruck ...
onlineurteile.de - Herr A lieh einer Bekannten, Frau B, 650 Euro. Pünktlich zum vereinbarten Termin bekam er das Geld in einem Briefumschlag zurück. Erst später bemerkte A, dass die dreizehn 50-Euro-Scheine einen Stempelaufdruck trugen. Zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere sollte niemand Fleisch essen, stand da.
Herr A war nicht erbaut, weil er befürchtete, diese Scheine würden wegen des Aufdrucks nicht überall in Zahlung genommen. Er forderte von Frau B "unbeschädigtes Geld". Sie habe ihre Schuld beglichen, fand dagegen Frau B. A habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.
Den hat der Gläubiger sehr wohl, stellte das Amtsgericht München richtig (233 C 7650/10). Als Schuldnerin müsse Frau A dem Gläubiger die Möglichkeit verschaffen, wieder uneingeschränkt über 650 Euro zu verfügen. Mit gestempelten Scheinen erfülle sie diese Pflicht nicht, denn im Zahlungsverkehr würden diese oftmals nicht akzeptiert.
Für Herrn B sei es auch unzumutbar, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen: Geldscheine, die erst umgetauscht werden müssten, um als gesetzliches Zahlungsmittel einsetzbar zu sein, eigneten sich nicht, um damit ein Darlehen zurückzuzahlen.