Geldstrafe wegen falscher Versicherung an Eides Statt:
onlineurteile.de - Ein hoch verschuldeter Geschäftsmann musste eidesstattlich versichern, zahlungsunfähig zu sein (früher hieß das: den Offenbarungseid leisten). Dem zuständigen Gerichtsvollzieher sagte er, dass er über keine Konten mehr verfüge. Tatsächlich führte der Mann jedoch noch ein Konto bei der Kreis- und Stadtsparkasse, das er allerdings mit fast 20.000 Euro überzogen hatte. Deshalb dachte er, das sei kein Vermögenswert, den er offenlegen müsste.
Der Amtsrichter brummte ihm wegen falscher Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe auf. Gegen das Urteil legte der Pleitier Revision ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hob es auf und verwies die Sache ans Amtsgericht zurück (3 Ss 106/08).
Strafbar sei die falsche Aussage nur, wenn Vermögen verheimlicht werde, so das OLG. Ob das nicht offenbarte Girokonto einen Vermögenswert darstelle, müsse das Amtsgericht allerdings erst noch klären. Der Schuldner müsse bei der eidesstattlichen Versicherung sein Aktivvermögen angeben, also Guthaben und Gegenstände, auf die der Gläubiger per Pfändung zugreifen könne.
Bei einem Girokonto mit negativem Saldo sei das nur der Fall, wenn der Kontoinhaber mit der Bank vertraglich einen Dispositionskredit vereinbart habe. Dann bestünde für den Kontoinhaber eventuell Aussicht auf ein so genanntes Tagesguthaben (mit Anspruch auf Kreditauszahlung), das pfändbar wäre.