Gelernter Tischler betreibt Hausmeisterservice

Was tun, wenn er davon den Mindestunterhalt für zwei Kinder nicht finanzieren kann?

onlineurteile.de - Nach der Scheidung der Eltern lebten die beiden Söhne, 12 und 14 Jahre alt, bei der Mutter. Der Vater zahlte für jeden 125 Euro monatlich. Der gelernte Tischler hatte früher als angestellter Hausmeister in einem Altenheim gearbeitet und 1.400 Euro netto im Monat verdient. Dann hatte er sich mit einem Hausmeisterservice selbständig gemacht, mit wechselndem Erfolg.

Von seinen bescheidenen Gewinnen müsse er leben und die Krankenversicherung finanzieren, argumentierte der Mann. Deshalb könne er für die Söhne nicht mehr Geld abzweigen. Schließlich zog die Mutter im Namen der Jungen vor Gericht, um höheren Unterhalt durchzusetzen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Schleswig entschied (10 UF 243/09).

Wenn der Vater mit seinem Hausmeisterservice, also durch selbständige Tätigkeit, nicht genügend verdiene, um den Mindestunterhalt für seine Kinder aufzubringen, dann müsse er sich nachhaltig um eine besser bezahlte Arbeit als Angestellter bemühen. Er sei gesund, sei kontinuierlich im Berufsleben gestanden und habe eine handwerkliche Ausbildung. Nach Überzeugung des Gerichts könnte der Unterhaltspflichtige als Angestellter 1.290 Euro netto im Monat erzielen.

Diese Summe müsse er sich daher bei der Berechnung des Unterhalts als fiktives Einkommen zurechnen lassen. Die Alternative dazu, den Hausmeisterservice aufzugeben: Er behalte - angesichts seit kurzem leicht steigender Gewinne- seine selbständige Tätigkeit bei und verdiene vorerst die fehlenden Mittel durch eine Nebentätigkeit auf Mini-Job-Basis dazu.