Gemeinde-Bürgerbuch in Arbeit
onlineurteile.de - Der Mann hatte sich ein ehrgeiziges Ziel gesetzt: Er wollte ein Bürgerbuch seiner Heimatgemeinde verfassen und darin die verwandtschaftlichen Beziehungen aller Bürger darstellen, sortiert nach Familien und mit Lebensdaten. Für die Arbeit wollte er unter anderem auch die vor dem 1.1.1876 geführten Personenstandsregister durchforsten. Der zuständige Standesbeamte lehnte diesen Antrag jedoch ab.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, er müsse dem Forscher unbeschränkte Einsicht gewähren (3 W 76/03). Familienforschung sei ein legitimes Anliegen, mit vielen der Personen im Register sei der Antragsteller selbst verwandt. Nach den in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Rechtsvorschriften dürften Bürger zu diesem Zweck Unterlagen des Standesamts einsehen. Nach so langer Zeit stehe dem auch kein Persönlichkeitsschutz der Verstorbenen mehr entgegen. Mit der Erinnerung an die Toten verblasse auch das Schutzbedürfnis.